Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2022

nach Abschnitt 1.5.1 RID ber die Befrderung des Affenpockenvirus

(1) Abweichend von Absatz 2.2.62.1.4.1, Abschnitt 3.2.1 (Tabelle A, Verzeichnis der gefhrlichen Gter) und Kapitel 4.1 des RID drfen ansteckungsgefhrliche Stoffe, welche den Affenpockenvirus enthalten, mit Ausnahme von Kulturen des Affenpockenvirus, unter der UN-Nummer 3373 beziehungsweise der UN-Nummer 3291 befrdert werden.

(2) Der Absender hat im Befrderungspapier Folgendes zu vermerken:

"BEFRDERUNG GEMSS MULTILATERALER SONDERVEREINBARUNG RID 2/2022."

(3) Diese Sondervereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2025 fr Befrderungen in Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Sondervereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch fr Befrderungen in Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Sondervereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.